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Werbungskosten für Arbeitszimmer von Klavierlehrern
Die beiden Beschwerdeführer machten Werbungskosten für je ein „Musik-Übungszimmer" in der Größe von rd. 25 und 8 m2 innerhalb ihrer insgesamt rd. 116 m2 großen Wohnung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend. Sie begründeten dies damit, dass sie jeweils an drei Nachmittagen pro Woche in verschiedenen Musikschulen unterrichteten; die Räumlichkeiten stünden ihnen nur zu diesen Zeiten zur Verfügung. Ein tägliches Üben von drei bis vier Stunden sei zur Aufrechterhaltung des pianistischen Niveaus unbedingt notwendig.
Der Verwaltungsgerichtshof folgte der Auffassung der Finanzbehörden, die diese Aufwendungen nicht anerkannten. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nur dann bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden, wenn das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamtesn betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einem Erkenntnis vom , 98/13/0132, ausgesprochen, dass der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nicht im (häuslichen)...