Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 46 - Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955; BGBl. 148/1955, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 165/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 3 wird nach dem Wort „Jahreszinsen" die Wortfolge „unter Berücksichtigung von Zinseszinsen" eingefügt.
EB: Die Änderung beseitigt eine nicht mehr zeitgemäße Bewertung von niedrig oder unverzinsten Ansprüchen oder Verbindlichkeiten.
2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt der letzte Satz
b) Abs. 3 entfällt und der bisherige Abs. 4 wird zum Abs. 3.
EB: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 112/02, die Bestimmung des § 16 Abs. 2 und 3 BewG 1955 mit als verfassungswidrig aufgehoben.
Der bisherige (bis in Geltung befindliche) § 16 Abs. 2 BewG 1955 enthält bloße Barwertfaktoren, mit welchen eine Rentenbewertung zwingend vorzunehmen ist. Die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte, weil diese - aus dem Jahre 1971 stammenden - Faktoren nicht mehr den aktuellen demoskopischen Verhältnissen entsprechen.
Zusätzlich hat die Verwaltungspraxis gezeigt, dass die bisher im Gesetz vorgegebene Bewertung von aufgeschobenen Renten, das sind Renten, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen, sowie abgekürzten Leibrenten, das sind Renten, die mit...