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Abgabenfestsetzung nach Eintritt der Verjährung
(BMF) - Nach § 209 a Abs. BAO steht, wenn eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages abhängt, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.
Zweck dieser Bestimmung ist es, Rechtsnachteilen entgegenzuwirken, die sich daraus ergeben könnten, dass (aus Verjährungssicht) „rechtzeitige" Anbringen durch Liegenlassen nicht mehr meritorisch erledigt werden dürfen bzw. von der Erledigung dieses Anbringens abgeleitete Bescheide nicht mehr ergehen dürfen, weil in der Zwischenzeit die Bemessungsverjährung eingetreten ist. Die Bestimmung dient daher dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass Rechtsschutzeinrichtungen ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen (vgl. zu § 254 BAO, ).
Bei der Auslegung von Bestimmungen ist in Zweifelsfällen nicht davon auszugehen, dass die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Abgabepflicht von verfahrensrechtlichen Zufälligkeiten abhängen soll ().
Daher sind Pflichteingaben (z. B. Feststellungserklärungen nach § 43 EStG 1988) in verfassungskonformer Au...