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Verpflegungsmehraufwand
• Die steuerliche Anerkennung einesVerpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reisekosten ist dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden kann. Der Ansicht, bei einer auf Dauer angelegten Fahrtätigkeit beispielsweise als LKW-Lenker sei alleine deshalb, weil „im LKW" ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde, die Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes zu versagen, kann nicht gefolgt werden. - (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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