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Verfahren: Vorstellung
• Der Vorstellungsbehörde ist es verwehrt, eineVorstellung, die den in § 61 Abs. 1 NÖ GO 1973 umschriebenen Anforderungen nicht entspricht, ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne der §§ 205 und 209 NÖ AO 1977 zurückzuweisen. - (§ 61 Abs. 1 NÖ GO 1973), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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