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SWK 15, 20. Mai 2003, Seite T 97

Artikel 44 - Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (Internationales Steuervergütungsgesetz - IStVG)

Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (Internationales Steuervergütungsgesetz - IStVG)

EB:

Zur Gesetzessystematik:

Die Entlastung von der Umsatzsteuer an völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen erfolgt derzeit nach dem Bundesgesetz vom über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001), sowie auf der Grundlage diverser Amtssitzabkommen. Die Vergütung der Normverbrauchsabgabe, der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe ist im jeweiligen Materiengesetz angeordnet. Ein Hauptkritikpunkt am bisherigen Verfahren liegt in der Dauer des Vergütungsverfahrens. Hauptverantwortlich dafür ist nach geltendem Recht der Rhythmus der Vergütung (die Antragstellung ist jeweils halbjährlich möglich), die Befassung zweier Bundesministerien (der Antrag ist beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten einzureichen, das das Vorliegen der Vergütungsberechtigung dem Grunde nach sowie das Bestehen von Gegenrecht prüft und bestätigt) und di...

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