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Artikel 45 - Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. I Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Kostenersätze anderer Sozialversicherungsträger mindern beim empfangenden Krankenversicherungsträger den Krankenversicherungsaufwand, der der pauschalierten Beihilfe zugrunde gelegt wird."
EB: Die Bestimmung soll gewährleisten, dass Kostenersätze zwischen Sozialversicherungsträgern nur beim leistenden Krankenversicherungsträger und nicht noch einmal beim empfangenden Krankenversicherungsträger den pauschalierten Beihilfenanspruch beeinflussen können.
S. T 106b) § 1 Abs. 3 wird wie folgt berichtigt:
Im ersten Satz lautet es statt „Füsogewesens" richtig „Fürsorgewesens".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Wird eine nach § 6 Abs. 1 Z 18, 22 oder 25 UStG 1994 befreite Leistung durch einen inländischen Sozialversicherungsträger regressiert, unterliegt auch das für den durchschnittlichen Vorsteuerkostenanteil verrechnete Beihilfenäquivalent in Höhe von 11,11 % den Legalzessionsbestimmungen gemäß § 332 ASVG bzw. den vergleichbaren Legalzessionsbestimmungen in § 190 GSVG, § 178 BSVG, § 125 B-KUVG und § 64 a NVG."
EB: § 2 Abs. 3 soll si...