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Artikel 56 - Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
1. für 1 000 • Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von
a) höchstens 10 mg/kg 417 € ;
b) mehr als 10 mg/kg 432 € ;
2. für 1 000 • Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von
a) höchstens 10 mg/kg 489 € ;
b) mehr als 10 mg/kg 504 € ;
3. für 1 000 • mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 317 € ;
4. für 1 000 • Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von
a) höchstens 10 mg/kg 302 € ;
b) mehr als 10 mg/kg 317 € ;
5. für 1 000 • gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 € ;
6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 € ;