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Erhöhte Mitwirkungspflicht
• In Fällen, in denen der steuerlich bedeutsame Sachverhalt seine Wurzeln im Ausland hat, ist eine erhöhteMitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegeben. Im besonderen Maß gilt dies in Fällen, in denen etwa von den schweizerischen Behörden eine Rechtshilfe in Abgabensachen nicht entsprechend geleistet wird. - (§ 23 BAO), (Abweisung)
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