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Artikel 60 - Änderung des Produktpirateriegesetzes
Änderung des Produktpirateriegesetzes
Das Produktpirateriegesetz, BGBl. I Nr. 65/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „Zollamt Arnoldstein" jeweils ersetzt durch „Zollamt Villach".
EB: Mit Wirkung vom wurde das Zollamt Arnoldstein durch die Verordnung BGBl. II Nr. 499/2002, mit der die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes geändert wurde, geschlossen.
Das Zollamt Arnoldstein war gemäß § 1 Abs. 1 des Produktpirateriegesetzes die österreichweit einzig zuständige Zollstelle zur Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge nach Artikel 3 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung. Ferner kamen dem Zollamt Arnoldstein gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 des Produktpirateriegesetzes im Verfahren auch andere bundesweite Zuständigkeiten zu.
S. T 123Diese sachlichen Zuständigkeiten wurden bis zu einer Änderung des Produktpirateriegesetzes mit der o. a. Verordnung gemäß § 14 b Z 1 AVOG dem Zollamt Villach übertragen.
Durch die vorliegende Novelle soll die Übertragung dieser Zuständigkeiten vom ehemaligen Zollamt Arnoldstein zum Zollamt Villach nunmehr auch im Produktpirateriegesetz nachvollzogen werden.