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SWK 15, 20. Mai 2003, Seite T 123
Artikel 61 - Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „sofern diese höher als die zuletzt kundgemachte ist."
EB: Die Änderung soll bewirken, dass eine Kundmachung der meistverkauften Preisklasse nur zu erfolgen hat, wenn diese höher ist als die zuletzt kundgemachte.
2. Nach § 44 d wird folgender § 44 e eingefügt:
„§ 44 e. § 4 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt am in Kraft."
EB: Die Änderung soll mit in Kraft treten.