SWK 15, 20. Mai 2003, Seite T 115
Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 1 lautet der erste Halbsatz:
„§ 1. (1) Die Energieabgaben auf Erdgas, elektrische Energie und Kohle sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten,"
2. § 2 Abs. 1 lautet:
„§ 2. (1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht Erdgas, elektrische Energie oder Kohle liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, das aus Erdgas, elektrischer Energie oder Kohle erzeugt wurde. "
3. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität" durch die Wortfolge „verbrauchte Menge an Erdgas, elektrischer Energie oder Kohle" ersetzt.
4. In § 2 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Erdgas (elektrische Energie)" durch die Wortfolge „Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)" ersetzt.
5. § 3 lautet:
„§ 3. Kein Anspruch auf Vergütung besteht:
S. T 1161. insoweit das Erdgas, die elektrische Energie oder die Kohle für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke.
2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetz oder auf Vergütung der Ko...