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Artikel 47 - Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 1 Z 16 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Ehegatten oder Kinder" die Wortfolge „Ehegatten, Kinder oder Personen, mit denen der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat,"
EB: Die Ergänzung des steuerbegünstigten Personenkreises um Lebensgefährten trägt dem Umstand Rechnung, dass sowohl im Bereich der Pensionskassen als auch bei der (prämienbegünstigten) Pensionszusatzversicherung gemäß § 108 b EStG 1988 Lebensgefährten als pensionsanspruchsberechtigte Hinterbliebene vorgesehen werden können. In Fällen derartiger „Nachfolgepensionen" soll es aus Anlass des Eintritts in den Pensionsanspruch zu keiner Besteuerung kommen.