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Artikel 59 - Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Abs. 1 Z. 2 lautet:
„2. außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle."
EB: Ausnahmen vom Zollflugplatzzwang bei Ambulanzflügen zum Zwecke eines dringlichen Transportes oder einer dringlichen medizinischen Versorgung von Verletzten und Kranken gibt es schon bislang, allerdings nur auf Basis entsprechender Ambulanzflugabkommen (z. B. Ambulanz-, Such- und Rettungsflugabkommen mit Ungarn, BGBl. Nr. 619/1995). Eine derartige Ausnahme soll nunmehr im Wege einer generalisierenden Lösung auch im Gesetz verankert werden.