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SWK 18, 20. Juni 2002, Seite 108

Artikel X Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz ­ EG-VAHG)

Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz - EG-VAHG)

Das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. Nr. 658/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und

1. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralöl,

2. Umsatzsteuern,

3. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

4. Versicherungssteuern sowie

5. Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten im Zusammenhang mit den unter den Z. 1 bis 4 bezeichneten Abgabenansprüchen, mit Ausnahme von Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter,

betreffen und die nicht als Eingangsabgaben zu erheben sind.

(2) Amtshilfe zur Vollstreckung der in Abs. 1 genannten Abgaben und Nebenansprüche wird nur geleistet nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der Richtlinie Nr. 76/308/EWG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, S...

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