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Artikel IV Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Das Kommunalsteuergesetz 1988, BGBl Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl I Nr. 144/2001 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen."
EB: Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen ändert nichts an der bisherigen Verwaltungspraxis und hat insofern lediglich klarstellenden Charakter.
2. § 12 lautet:
„§ 12. Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
EB: Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden wird um die Prüfung der Kommunalsteuer erweitert.