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Artikel I Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Abs. 2 b folgender Abs. 2 c eingefügt:
„(2 c) Für ausländische Verluste gilt Folgendes:
1. Ausländische Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann auf den Ansatz ausländischer Verluste verzichten.
2. Im Sinn Z 1 angesetzte ausländische Verluste, die in späteren Kalenderjahren im Ausland steuerlich berücksichtigt worden sind oder berücksichtigt hätten werden können, erhöhen insoweit in diesem Kalenderjahr den Gesamtbetrag der Einkünfte."
EB: Im Hinblick auf die geänderte Judikatur des VwGH hinsichtlich der Rechtswirkungen von Freistellungs-DBA in Bezug auf die Berücksichtigung von Auslandsverlusten besteht Bedarf nach einer flankierenden gesetzlichen Rechtsanpassung. Ziel der Rechtsanpassung ist es, den Grundgedanken des VwGH-Judikates vollinhaltlich umzusetzen, ohne sich dem internationalen Vorwurf einer Missachtung von völkerrechtlich übernommenden Abkommenspflichten auszusetzen. Entsprechend dem VwGH-Erkenntnis soll nicht im Verlustentstehungsjahr, sondern in jenem Folgejahr, in dem es zur Doppelver...