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SWK 18, 20. Juni 2002, Seite 40

VfGH: Verfahrensdauer

Überlange Verfahrensdauer (6 Jahre, 4 Monate und 27 Tage); Aufhebung des Bescheides im Straf- und Kostenausspruch, weil die belangte Behörde die Verfahrensdauer nicht als unangemessen und als Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzend festgestellt und diesen Umstand bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen hat.

( B 4/01)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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