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SWK 18, 20. Juni 2002, Seite R 39
Bauordnung OÖ
• Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten für den Erwerb von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr. - (§ 18 Abs. 1 Oö Bauordnung 1976), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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