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Artikel VI Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird."
EB: Auf Grund des besteht im Bereich des Normverbrauchsabgabegesetzes und des Kraftfahrgesetzes Handlungsbedarf. Es wird ein § 12 a eingefügt, nach dem die NoVA, die bei der gewerblichen Vermietung im Inland weiterhin anfällt, vom Zeitwert bei der nachweisbaren Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vergütet wird. Als Nachweis kann eine erfolgte ausländische Zulassung gelten. Voraussetzung für die Vergütung ist ebenso wie bei den schonS. T 106 bisher vorliegenden Vergütungstatbeständen die Bekanntgabe von Fahrgestellnummer und Motornummer des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.