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Artikel VIII Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
S. T 1071. § 2 entfällt samt der Überschrift.
EB: Der Entfall der Regelungen betreffend die gewerbliche Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus Drittstaaten und die Aufgabenzuweisung im Bereich der Monopolverwaltung soll der Vollprivatisierung der Austria Tabak AG Rechnung tragen. Auf ein generelles Einfuhrverbot kann verzichtet werden. Weiters soll die Herstellung von Tabakwaren auch übrigen potenziellen gewerblichen Herstellern ermöglicht werden.
2. § 3 lautet:
„§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13)."
EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.
3. § 4 entfällt samt der Überschrift.
EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.
4. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,"
EB: Die Anpassung soll den Bestimmungen des EWR-Vertrages Rechnung tragen.
5. Im § 14 Abs. 1 entfällt das Zitat „(§ 3 Abs. 1)".
EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.