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SWK 18, 20. Juni 2002, Seite 522

Verweigerung der Akteneinsicht

Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO

(BMF) - Das Recht auf Akteneinsicht in Akten(-teile) bezüglich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO), somit etwa in Abgabenerklärungen, Bescheide und Aktenvermerke, steht jeder Partei dieses Verfahrens (daher bei einer KG jedem Gesellschafter) zu.

In diesem Zusammenhang ist auf 05 0701/2-IV/5/94, AÖFV 71/1995, zu verweisen, wonach im Regelfall dem Wunsch der Partei auf Ausfolgung (oder Übersendung mit der Post) von Ablichtungen von Aktenteilen zu entsprechen ist. Dies hat im Anwendungsbereich des § 90 BAO ohne Verlangen nach Kostenersatz zu erfolgen.

Abgabenrechtliche Interessen im Sinn des § 90 Abs. 1 erster Satz BAO liegen beispielsweise vor, wenn der Gesellschafter eine Berufung gegen den Feststellungsbescheid einbringen will oder eingebracht hat. Dies gilt gleichermaßen für Anträge auf Wiederaufnahme solcher Verfahren oder auf Aufhebung gemäß § 299 BAO. Auch die Absicht, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, ist ein den Rechtsanspruch auf Akteneinsicht vermittelndes abgabenrechtliches Interesse (vgl. ).

Aus welchen Motiven eine Partei ein Rechtsmittel beabsichtigt oder bereits eingebracht hat, ist für den Rechtsanspruch auf Aktene...

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