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SWK 18, 20. Juni 2002, Seite 39

Betriebsausgaben: Einrichtung

Dass ein Schreibtisch, Sessel, Wandverbau, Kästen, Liegen, Teppiche, Bilder und Lampen „keine typischen Einrichtungsgegenstände für eine ärztliche Ordination" seien, ist eine von der belangten Behörde geäußerte Ansicht, die mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Gleiches gilt für die Aussage, dass die Einrichtung der Räume mit Untersuchungsstuhl, Wehenschreiber und medizinischem Abstellwagen auch eine private Nutzung zuließe. - (§ 4 Abs. 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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