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Artikel II Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„Anzuwenden sind § 2 Abs. 2 a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2 b und § 2 Abs. 2 c des Einkommensteuergesetzes 1988."
EB: Im Hinblick auf die geänderte Judikatur des VwGH hinsichtlich der Rechtswirkungen von Freistellungs-DBA in Bezug auf die Berücksichtigung von Auslandsverlusten besteht Bedarf nach einer flankierenden gesetzlichen Rechtsanpassung. Ziel der Rechtsanpassung ist es, den Grundgedanken des VwGH-Judikates vollinhaltlich umzusetzen, ohne hierbei sich dem internationalen Vorwurf einer Missachtung von völkerrechtlich übernommenden Abkommenspflichten auszusetzen. Entsprechend dem VwGH-Erkenntnis soll nicht im Verlustentstehungsjahr, sondern in jenem Folgejahr, in dem es zur Doppelverwertung im Ausland kommt, eine Nachversteuerung in Österreich in dem Maße eintreten, in dem der in Österreich berücksichtigte Verlust die ausländische Besteuerungsgrundlage vermindert. Ist die Auslandsverlustverwertung antragsabhängig, dann soll die Nachver...