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SWK 18, 20. Juni 2002, Seite 48

Annahme eines Wechsels

(E. F.) - Mit der Annahme des Wechsels (Akzept) verpflichtet sich der Bezogene wechselrechtlich dazu, den Wechsel (die Wechselschuld) bei Verfall gegenüber dem Aussteller und allen späteren Wechselinhabern einzulösen (abstraktes Verpflichtungsgeschäft; Art. 28 Abs. 1 WG). Durch die Abgabe des Akzepts wird der Bezogene zum Hauptschuldner und haftet dem jeweiligen Wechselinhaber unmittelbar aus dem Wechsel. Zahlt der Bezogene nicht, haftet er jedem rechtmäßigen Wechselinhaber (auch dem Aussteller) für alles, was auf Grund der Art. 48 und 49 gefordert werden kann (Art. 28 Abs. 2). Er haftet selbst dann, wenn der Wechselinhaber versäumt hat, den Wechsel fristgerecht zur Zahlung vorzulegen und Protest zu erheben (ÖBA 1994, 813). Der Wechsel ist auch ohne Akzept gültig, sofern er den Formerfordernissen des Art. 1 entspricht. Ein Akzept kommt beim Eigenwechsel nicht in Betracht, weil hier der Aussteller Hauptschuldner ist.

Es ist nicht die einseitige Annahmeerklärung (der Skripturakt), der zur Entstehung der Wechselverbindlichkeit führt, sondern erst die Begebung, da der Annehmer seine Erklärung bis zur Rückgabe des Wechsels mit der Wirkung wieder streichen kann, dass die Annahme als verwe...

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