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SWK 18, 20. Juni 2002, Seite 507

Einordnung von Reparaturarbeiten als Instandsetzungsarbeiten

SachverhaltDie berufungswerbende Hausgemeinschaft (Bw.) erklärte für das Jahr 1997 einen Verlust, in dem Aufwendungen in Höhe von 53.700,- € enthalten waren, die von ihrer Seite als nicht regelmäßig anfallende Instandhaltungsmaßnahmen qualifiziert und folglich sofort abgesetzt wurden. Diese betrafen vornehmlich die Erneuerung der Hauswasserversorgung (Kellerwasserleitung und Steigstränge), der elektrischen Steigleitungen, den Einbau von 18 neuen Fenstern, Reparaturarbeiten anlässlich eines Rohrbruchs und eine Dachübersteigung.

Als Begründung brachte sie vor, dass die Sanierung der Wasserleitung auf Verlangen der Versicherung, unter Androhung der Vertragskündigung, durchgeführt wurde und der Wiederherstellung der Grundversorgung diente. Weiters seien von 150 Fenstern lediglich 18 Stück erneuert worden, so dass in keinem Fall das Ausmaß von 25 % erreicht worden sei und somit keine wesentliche Erhöhung des Nutzwertes vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Instandhaltungsaufwand

Ein solcher ist bei laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten anzunehmen, auch wenn diese nicht regelmäßig anfallen, sofern keine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer oder eine Nutzwerterhöhung vorliegt. Der Richtw...

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