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Schenkungssteuer bei Spareinlagen
Der Beschwerdeführer erhielt von seinem Vater Geldgeschenke auf folgende Art und Weise: Der Vater folgte an den Beschwerdeführer ein Sparbuch mit dem Vorbehalt aus, dass es weiter dem Vater gehöre, der Beschwerdeführer aber davon Abhebungen tätigen dürfe. Nach den vereinbarten Abhebungen wurde das Sparbuch zurückgegeben.
Die Finanzbehörde versagte die angestrebte Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG mit der Begründung, diese Befreiungsbestimmung komme „für Barabhebungen von einem Sparbuch des Geschenkgebers und Übergabe des Bargelds an den Geschenkgeber" nicht in Betracht.
Der Verwaltungsgerichtshof teilte nicht die Auffassung der Behörde: Gemäß § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG (i. d. F. BGBl. I Nr. 42/2000) bleiben Schenkungen von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten steuerfrei; diese Befreiung gilt für Schenkungen vor dem .
Wird vom Geschenkgeber dem Geschenknehmer ein Sparbuch (endgültig) übertragen und behebt der Geschenknehmer selbst die Einlage, dann kann von vornherein keine Rede davon sein, dass der Geschenkgeber eine (nicht steuerbefreite) Barabhebung tätigt und dann das behobene Bargeld verschenkt. Das hat gleichermaßen für die Schenkung der gesamten Einlage als auch für die Schenkung von Teilbeträ...