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Anzeigenabgabegesetz Ktn.
•Ein wesentliches Tatbestandselement einer Anzeige i. S. d. Anzeigenabgabegesetzes fehlt, wenn ein Unternehmer bei der Herausgabe des Druckwerkes, zum Beispiel der Herausgabe eines Versteigerungskataloges oder eines Baustoffkataloges, in erster Linie im eigenen Interesse tätig wird; steht das überwiegende Interesse des Abgabepflichtigen an Veröffentlichungen fest, dann tritt die Frage in den Hintergrund, wer den Inhalt, den Umfang und die Form der Bekanntmachungen wenigstens in den Grundzügen vorher festgelegt hat. – (§ 1 Ktn. AnzeigenAbgG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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