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Arbeitszimmer
•Ein Arbeitszimmer, das nur bis zu zwei Stunden täglich benützt wird, kann bei der Ausübung eines gewerblichen Botendienstes nicht als Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit gewertet werden. – (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988), (Abweisung)
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