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SWK 6, 15. Februar 2001, Seite 219

Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001

Sonderregelungen gelten so lange, bis das Jahr 2001 Grundlage für die VZ ist

(BMF) – Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurden Sonderregelungen betreffend die Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer getroffen. Diese Regelungen gelten solange, bis das Jahr 2001 Grundlage für die Festsetzung der Vorauszahlungen ist.

1. Allgemeines

1.1 Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wurde in § 121 EStG 1988 ein neuer Abs. 5 angefügt. Die darin getroffenen Regelungen gelten solange, bis das Jahr 2001 Grundlage für die Festsetzung der Vorauszahlungen ist. Sinn dieser Sondervorschrift ist es, die budgetären Liquiditätseffekte aus den auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001 eingetretenen ertragsteuerlichen Änderungen ab 2001 zu sichern. In der Auslegung der einzelnen Bestimmungen ist daher diese Zielsetzung mit zu berücksichtigen.

1.2 Die in § 121 Abs. 5 EStG 1988 getroffenen Regelungen gelten sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Körperschaftsteuer. Die Festsetzung der „Automatikvorauszahlung" (Tz. 2 bis 4) sowie der „Aktionsvorauszahlung" (Tz. 5) erfolgt EDV-mäßig.

1.3 Aus § 121 Abs. 5 EStG 1988 ergeben sich im Wesentlichen folgende Sondermaßnahmen:

• Die Ermittlung von Vorauszahlungen auf Basis einer fiktiven Einkommensteuerschuld, wie sie sich bei der letzten Veranlagung bei Anwendung d...

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