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Elektronische Lohnzettelübermittlung
Der Fachsenat für Steuerrecht weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001 die Übermittlung von Lohnzetteln grundsätzlich nur mehr elektronisch zu erfolgen hat. Die Übermittlung von Lohnzetteln in Papierform ist nur mehr dann zulässig, wenn
– der Arbeitgeber selbst über keine technischen Einrichtungen für die elektronische Übermittlung verfügt und
– die Lohnverrechnung auch nicht von einer anderen Stelle (z. B. Wirtschaftstreuhänder) mit entsprechenden technischen Einrichtungen durchgeführt wird.
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Lohnzetteln besteht bereits für die Lohnzettel des Jahres 2000. Informationen stehen im Internet unter („EDI-Solutions, EDI-Lohn") zur Verfügung. Wirtschaftstreuhänder können auch im Rahmen von FINANZ-Online elektronisch übermitteln. Informationen, eine Demo-Version sowie Anmeldeformulare stehen im Internet ebenfalls unter zur Verfügung.