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SWK 6, 15. Februar 2001, Seite 205

Änderungen bei der Familienbeihilfe im Jahr 2001

Neue Einkommensgrenzen für Kinder – Volljährigkeit bereits mit 18

Romana Wimmer

Seit : Neue Einkommensregelung (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)

Bis zu 120.000 S Jahreseinkommen (= zu versteuerndes Einkommen – § 33 Abs. 1 EStG 1988) besteht nunmehr Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Zuverdienstmöglichkeit gilt auch für erheblich behinderte Kinder.

Wenn das zu versteuernde Einkommen des Kindes im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 120.000 S übersteigt, wird bereits bezogene Familienbeihilfe (inklusive Kinderabsetzbetrag) rückwirkend für das ganze Jahr zurückgefordert!

Das Einkommen des Kindes vor dem 18. Lebensjahr und im Kalenderjahr, in dem es das 18. Lebensjahr vollendet hat, wirkt sich auf den Familienbeihilfenanspruch auch bei Überschreiten des Grenzbetrages nicht aus, denn die neue Einkommensregelung gilt „für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat".

Bei der Ermittlung des Einkommens im Kalenderjahr bleiben (neben den steuerfreien Bezügen) außer Betracht:

• Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

• Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse sowie

• das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Somit wird allfälliges Einkommen, das vor Beginn bzw. nach Abschluss der...

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