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Bildungsfreibetrag: Kostenüberwälzung im Rahmen einer fremdüblichen Leistungserbringung nicht schädlich
(BMF) – Der gesetzliche Begriff „Vergütung" i. S. d. § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 ist im Sinn von Leistung eines Kostenersatzes außerhalb eines Leistungsaustausches zu verstehen. Eine Vergütung in diesem Begriffsverständnis ist von einer Weiterverrechnung im Rahmen einer Leistungserbringung zu unterscheiden. Eine Vergütung i. S. d. § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 liegt somit nicht vor, wenn der Aufwand, der Gegenstand eines Bildungsfreibetrages war, im Rahmen einer fremdüblichen Leistungserbringung auf den Abnehmer überwälzt wird, wobei es in diesem Fall unerheblich ist, ob der Aufwand in das Leistungsentgelt einkalkuliert oder offen weiterverrechnet wird. (