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Abschaffung der Getränkesteuer ermöglicht minimale Grundaufzeichnungen
Erhebliche Reduzierung des Verwaltungs- und Buchhaltungsaufwandes
Die Abschaffung der Getränkesteuer mit bringt wesentliche Erleichterungen bei der Erfassung und Verbuchung der Erlöse sowie des Wareneinkaufes mit sich. Die Getränkesteuergesetze (z. B. § 10 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993) haben nämlich bestimmt, dass zum einen alle Einkäufe von Getränken nach Arten aufgegliedert festzuhalten und zum anderen die aus der Veräußerung von alkoholhältigen und alkoholfreien Getränken sowie von Speiseeis erzielten Entgelte getrennt aufzuzeichnen sind.
§ 124 BAO bestimmt u. a., dass aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zu führende Aufzeichnungen – diesfalls z. B. § 10 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 – auch für die Abgabenerhebung maßgebend sind. Da nun seit die Getränkesteuergesetze keine Wirkung mehr haben, sind auch jene Aufzeichnungen nicht mehr zu führen, die ausschließlich durch die Getränkesteuergesetze angeordnet wurden. Gemäß § 126 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabenrechtlichen Tatbestände dienen. § 18 UStG ist eine derartige Abgabenvorschrift, welche u. a. jedoch nur verlangt, dass die Entgelte mit Auf...