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SWK 6, 15. Februar 2001, Seite 215

Abfindung einer Verdienstentgangsentschädigung

(BMF) – Gemäß § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören zu den Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch Entschädigungen, die für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen gewährt werden.

Eine Versicherungsleistung, die aus Anlass eines ärztlichen Fehlers an den daraufhin erwerbsunfähigen Steuerpflichtigen in Höhe der Differenz zwischen der Invaliditätspension und dem ohne den Fehler im Erwerbsleben erzielbaren Einkommen gezahlt wird, stellt nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen eine Entschädigung i. S. d. genannten Gesetzesstelle dar und ist damit – im Fall des Ersatzes nichtselbständiger Bezüge – gemäß § 25 i. V. m. § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 steuerpflichtig. Da § 25 EStG 1988 dem § 29 Z 1 EStG vorgeht, bleibt für die Anwendung des § 29 Z 1 EStG 1988 daher kein Raum.

Sofern mit der Abfindungszahlung Entschädigungen für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren abgegolten werden, kommt die Anwendung der Begünstigung des § 37 Abs. 2 EStG 1988 in Betracht. (

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