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SWK 6, 15. Februar 2001, Seite 235

Anspruchszinsen bei nachträglicher Herabsetzung der Stammabgabenschuld

Rechtsschutzdefizit durch die Neuregelung des § 205 BAO

Hans-Michael Slawitsch

Das Budgetbegleitgesetz bringt in Form der so genannten „Anspruchszinsen" eine für die tägliche Steuerpraxis äußerst bedeutsame Änderung mit sich, die in § 205 BAO verankert ist. Ritz liefert in SWK-Heft 1/2001, Seite S 27 eine umfassende Darstellungder neuen Bestimmung und schildert zutreffend die Rechtslage im Falle nachträglicher Herabsetzung der Stammabgabenschuld, z. B. aufgrund einer Berufungserledigung: Bei Herabsetzung der Stammabgabe vermindern sich nämlich nicht nachträglich die ursprünglichen Anspruchszinsen, sondern es kommt zu einer Gutschriftsverzinsung. Thema der folgenden Überlegungen ist das sich daraus ergebende Rechtsschutzdefizit.

Beim Studium des § 205 BAO vermisst man eine Regelung, wie sie bespielsweise § 212 Abs. 2 letzter Satz für Stundungszinsen vorsieht, wo es heißt: „Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen." Eine ähnliche Bestimmung enthält § 221 a Abs. 2 BAO hinsichtlich des Säumniszuschlages, wobei der erste Satz dieser Bestimmung lautet: „Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides ist über Antrag des Abgabepflichtigen d...

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