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SWK 6, 15. Februar 2001, Seite 15

BFH: Einschränkungen des Vorsteuerabzugs sind ohne Genehmigung des Rates jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig

Thomas Keppert

Der BFH hat mit Urteil vom , V R 49/00, entschieden, dass die mit Wirkung ab dem in § 15 Abs. 1 a Nr. 2 dUStG eingefügte Einschränkung des Vorsteuerabzugs für Reisekosten des Unternehmers und seines Personals gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und damit verdrängt ist. Im konkreten Fall hatte die Bundesrepublik Deutschland keinen Antrag nach Art. 27 der 6. USt-Richtlinie an den Rat der Europäischen Union gestellt, weshalb für den BFH die Rechtslage so klar war, dass er von einer Vorabentscheidungsanfrage an den EuGH absehen konnte.

In der BRD wurde weiters mit Wirkung ab dem auch der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Fahrzeugen auf 50% eingeschränkt. Für diese Einschränkung hat die BRD allerdings beim Rat der Europäischen Union um eine Ermächtigung nach Art. 27 Abs. 1 der 6. USt-Richtlinie angesucht. Diese wurde zwar erst am – allerdings mit Wirkung ab dem – erteilt. Der BFH hat in einem anhängigen Verfahren Zweifel an der Gültigkeit dieser Ermächtigung des Rates und hat deshalb mit BeschlussS. 16vom , V R 30/00, das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsverfahren zur Gültigkeit der Ratsentscheidung vom eingeleitet.

In einem erst jüngst entschiedenen Verfahren (Urteil vom , Rs. C-177/99 und C-181/99,

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