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SWK 32, 10. November 1997, Seite R 129
Erbschaftssteuer: Festsetzung
•Vor Festsetzung der Erbschaftssteuer hat die Finanzbehörde auch zu prüfen, ob die vorliegende Erklärung des Erblassers nicht ungültig ist, weil die Formvorschrift für die letztwillige Verfügung nicht eingehalten wurde - (§ 9 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechswidrigkeit des Inhaltes)
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