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Verfahren: Wiederaufnahme
•Billigkeitserwägungen sprechen dafür, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens unterbleibt, wenn der Abgabepflichtige sich entsprechend der bei einer früheren Betriebsprüfung vertretenen Ansicht des Finanzamtes verhalten hat - (§ 303 Abs. 4 BAO)
Der Beschwerdeführer ist Musiklehrer. Bei einer früheren Betriebsprüfung für die Jahre 1974 und 1975 wurde die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Z 11 UStG 1972 für seine als Musikschule deklarierte Tätigkeit anerkannt. Der Beschwerdeführer nahm auch in den folgenden Jahren die Umsatzsteuerbefreiung für Musikschulen in Anspruch. Bei der Betriebsprüfung für die Jahre 1988 und 1989 wurde das Verfahren wiederaufgenommen und die Entgelte für den Musikunterricht als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
„Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, daß ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, dann hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist, in welcher Entscheidung der Sinn des...