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Vermietung von Gebäudeteilen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
(BMF) - Ist ein im Alleineigentum stehendes Gebäude i. S. d. 80/20%-Regel teils Betriebsvermögen und teils Privatvermögen, bewirkt eine innerhalb des 20/80%-Rahmens stattfindende nachhaltige Nutzungsänderung i. d. R. entweder eine Entnahme oder Einlage. Sind z. B. 60% des Gebäudes Betriebsvermögen und wird die betriebliche Nutzung durch nachhaltige Vermietung auf z. B. 50% vermindert, liegt insoweit eine Entnahme vor; das 40%-Privatvermögen erhöht sich auf 50%. Erhöht sich die betriebliche Nutzung nachhaltig auf z. B. 70%, liegt insoweit eine Einlage vor; das Privatvermögen sinkt auf 30%. Nach ho. Auffassung ist auf derartige Verschiebungen die 20/80%-Regel nicht anwendbar. Eine Entnahme kann demnach nicht deshalb verhindert werden, weil die Nutzungsänderung weniger als 20% des betrieblich genutzten Gebäudes ausmacht. Eine Entnahme würde nur dann nicht vorliegen, wenn der vermietete Teil entweder dem gewillkürten (setzt § 5-EStG-Gewinnermittlung voraus) oder dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen ist (siehe z. B. ; SWK-Heft 14/1991, Seite A I 168). (