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SWK 32, 10. November 1997, Seite 163

Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlußprüfer

Diskussion um die Beschränkung auf den Einzelabschluß

Mag. Richard Sterl

Bekanntlich trat am das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 (IRÄG 1997) in Kraft, mit welchem u. a. das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz novelliert wurden. Aktiengesetz und GmbH-Gesetz erfahren u. a. folgende Ergänzungen:

Bildung eines Aufsichtsratsausschusses für die Behandlung des Jahresabschlusses

Verpflichtung zur Beiziehung des Jahresabschlußprüfers zur Aufsichtsratssitzung, zu Ausschußsitzungen des betreffenden Ausschusses und zur Haupt-/Generalversammlung, die über den Jahresabschluß beschließt.

Die relevanten Gesetzesbestimmungen im Aktiengesetz werden nachstehend wie folgt dargestellt:

In § 92 Abs. 4 zweiter Satz AktG heißt es nunmehr: „Besteht der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses jedenfalls ein Ausschuß zu bestellen."

In § 93 Abs. 1 AktG heißt es nunmehr: „Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen."

Die analogen Änderungen im GmbH-Gesetz finden sich in § 30 g Abs. 4 sowie § 30 h Abs. 1 leg. cit.

Dabei fällt auf, daß sich diese Gesetzesänderungen bloß auf den Jahresabschluß, nicht aber auf den Konzernabschluß bezie...

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