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Nachsicht von Abgaben
•Trotz Unbilligkeit ist aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Nachsicht von Abgabenschulden abzulehnen, wenn nicht auch die übrigen Gläubiger gleichzeitig Forderungsverzichte leisten - (§ 236 Abs. 1 BAO)
Die von den Beschwerdeführern angestrebte Nachsicht würde sich zu Lasten des Fiskus und zu Gunsten der übrigen Gläubiger auswirken. (Abweisung)
(, 0049, 0050)