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SWK 32, 10. November 1997, Seite 128

Miteigentümer: Gebrauchsüberlassung

Wenn ein Miteigentümer eines Miethauses Wohnungen in diesem Haus benützt, so liegt kein Mietverhältnis zwischen der Hausgemeinschaft und dem Miteigentümer, sondern eine Gebrauchsüberlassung vor - (§ 28 EStG 1988; § 12 UStG 1972)

Die beschwerdeführende Hausgemeinschaft besteht aus zwei Brüdern, denen eine Liegenschaft mit einem Mietwohnhaus, in dem sie beide mit ihren Familien wohnen, je zur Hälfte gehört. Die Prüfer des Finanzamtes stellten fest, daß jeder der Miteigentümer einige Wohnungen für eigene Zwecke nutzte, weshalb die auf diese Wohnungen und die Garage entfallenden Einnahmen und Werbungskosten aus der Überschußermittlung ebenso auszuscheiden seien wie aus der umsatzsteuerlichen Ermittlung der Entgelte und der abzugstauglichen Vorsteuern. Die betroffenen Objekte machten gemeinsam 58,32% der Gesamtnutzfläche des Hauses aus. Ebenso sei hinsichtlich der Wohnungen zu verfahren, über welche die Ehegattinnen der Miteigentümer verfügten; die Einkünfte aus der Untervermietung dieser Wohnungen seien nicht der Hausgemeinschaft, sondern den genannten Personen zuzurechnen.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umstrittene Zuordnung der von der belangten Behörde ausgeschiedenen Mietobjekte zum Unternehmensber...

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