Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Prüfung der Kostenstellenrechung
(G. S.)- „Kostenstellen" sind jene abgrenzbaren Teilbereiche des Betriebes, in denen Kosten anfallen, Kosten geplant, erfaßt und abgerechnet werden. Die Kostenstellenrechnung soll die horizontale Kostenstruktur des Betriebes zeigen. „Kostenstellen" sind Kostenverantwortungsbereiche. Das Kriterium ihrer Bildung ist die Gleichartigkeit der Verrichtungen (Funktionen, Aktivitäten). Die Zwecke der Kostenstellenrechnung bestehen (1.) in der Ermöglichung der Kontrolle der sog. „Gemeinkosten" und (2.) in der Ermöglichung einer mittelbaren Zurechnung bzw. Zuteilung der Gemeinkosten auf die Kostenträger nach Maßgabe der anteiligen Inanspruchnahme.
Zu prüfen wird sein, ob es einen Kostenstellenplan gibt, ob die Bildung der Kostenstellen zweckmäßig ist, ob die Kostenstellengrenzen sauber gezogen und klar definiert sind, ob die jeweils gewählten „Bezugsgrößen" solche sind, daß sie in ihrem Anfall (Bezugsgrößensumme) hinreichend proportional zur Kostensumme der jeweiligen Kostenstelle sind, und ob sie geeignet sind, in ihrem Anfall auch kostenträgerweise erfaßt zu werden.
Zu prüfen werden die innerbetrieblichen Leistungsbeziehungen und ihre kostenmäßige Verrechnung („Innerbetriebliche Leistungsve...