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Verein: Umsatzsteuer
•Der Obmann eines Vereines kann nicht zur Haftung für Umsatzsteuer des Vereines herangezogen werden, wenn die Umsatzsteuerschuld des Vereines nicht bescheidmäßig festgesetzt wurde - (§ 9 BAO)
Der Beschwerdeführer war Obmann eines ein Bordell betreibenden Vereines, welcher am seine Geschäftstätigkeit aufnahm und am durch Veröffentlichung seiner freiwilligen Auflösung gelöscht wurde. Die Finanzbehörde nahm den Beschwerdeführer für Abgaben des Vereines als Haftenden für Umsatzsteuer und Getränkesteuer von alkoholischen Getränken in Anspruch. Der Beschwerdeführer behauptete, jene Abgaben, für die er als Haftender herangezogen werde, seien dem Verein gar nicht vorgeschrieben worden. Außerdem sei der Verein nicht Schuldner der Abgaben gewesen. Im Vereinslokal seien von den dort tätigen Damen sogenannte „Damengetränke" auf eigene Rechnung verkauft worden. Für die Beschaffung, Lagerung und Kühlung der „Damengetränke" seien die Damen verantwortlich gewesen. Der Verein habe lediglich die zulässigen Höchstpreise dieser Getränke festgesetzt. Die belangte Behörde rechne diese Getränkeverkäufe daher zu Unrecht dem Verein zu.
„... Die belangte Behörde hat jedoch in unrichtige...