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SWK 32, 10. November 1997, Seite 130

Geschäftsführer: Haftung

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG haftet persönlich, wenn er der Bank eine Mantelzession gegeben und dadurch die Bank gegenüber dem Bund als Gläubiger begünstigt hat - (§ 9 BAO)

„Es ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer [...] einen Mantelzessionsvertrag abgeschlossen hat. Hiebei hat er keine Vorsorge getroffen, so über die eingehenden Mittel verfügen zu können, daß alle andrängenden Gläubiger der KG aliquot befriedigt werden können. Mit seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren, er sei auf Grund des Mantelzessionsvertrages nicht in der Lage gewesen, die in Rede stehenden Abgabenschulden zu entrichten, hat der Beschwerdeführer bereits dargetan, daß er die (Haus)Bank bevorzugt hat, was aber gleichzeitig die Benachteiligung anderer Gläubiger zur Folge hat. ... Wenn die belangte Behörde in diesem Vorgehen des Beschwerdeführers eine Pflichtverletzung erblickt hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden." (Abweisung)

(2 Erk., ; VwGH 23. 1 .1997, 95/15/0121)

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