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SWK 32, 10. November 1997, Seite 131

Familienbeihilfe: Anspruch

Anspruch auf Familienbeihilfe kann auch dann bestehen, wenn ein mehr als 21 Jahre altes behindertes Kind nur aus karitativen Gründen beschäftigt war - (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG)

Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes widerlegt die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Von einer beruflichen Tätigkeit kann jedoch nur gesprochen werden, wenn der „beruflich Tätige" eine (Arbeits)Leistung erbringt, nicht aber wenn eine Einrichtung bereit ist, aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln. (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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