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Innenarchitekt: gewerbl. Tätigkeit
•Ein Innenarchitekt, der die Innenausstattung einer Bank plant, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus - (§ 22 Z 1 lit. a und b EStG 1988)
Die planende Tätigkeit von Innenarchitekten und Raumgestaltern unterscheidet sich von der eines Architekten als Ziviltechniker dem Inhalt nach ganz erheblich und stellt sohin keine einem Ziviltechniker ähnliche Tätigkeit dar. (Abweisung)
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