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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite S 365

Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen unter Bedachtnahme auf Ausgleichs- und Zwangsausgleichsverfahren

(BMF) - Im Hinblick auf das Erkenntnis des , gibt das Bundesministerium für Finanzen folgendes bekannt:

1.1. Der Haftungsbescheid hat nach Lehre und Rechtsprechung im Verhältnis zum Haftungspflichtigen konstitutive Wirkung (Stoll, BAO-Kommentar, 103; , oder vom , 90/17/0439, 0440). Durch die Erlassung des Haftungsbescheides wird die Heranziehung zur Haftung und damit das Gesamtschuldverhältnis wirksam.

1.2. Haftungsbescheide unterliegen im Berufungsverfahren der vollen Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit. Über die Heranziehung zur Haftung und über das Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses wird im Fall der Einbringung einer Berufung gegen einen Haftungsbescheid erst mit der Berufungsentscheidung rechtskräftig entschieden. Die Berufungsbehörde hat im Rechtsmittelverfahren zwischenzeitig eingetretene Veränderungen im Sachverhalt zu beachten.

1.3. Die Haftungsschuld ist, dem Wesen der Haftung entsprechend, von der Existenz der Hauptschuld abhängig (Akzessorietät der Haftung). Ist die Hauptschuld nicht entstanden oder ist sie erloschen, ist auch eine Haftung für diese nicht denkbar, ihre Geltendmachung wäre unzulässig, die Haft...

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