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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite S 363

Einkommensteuerliche Folge einer Liegenschaftsstiftung unter Vorbehalt des Fruchtgenusses

(BMF) - Das BMF teilt mit, daß die Zuwendungsbesteuerung i. S. d. § 27 Abs. 1 Z 7 EStG davon ausgeht, daß der Stifter Privatvermögen - ausgenommen Liegenschaften - mit Schulden oder Lasten stiftet und daß bei der damit verbundenen gemischten Schenkung der Schenkungscharakter überwiegt. Das Bundesministerium hat in diesem Zusammenhang stets die Auffassung vertreten, daß im Falle des Vorbehaltes des Fruchtgenusses an der gestifteten Sache durch den Stifter kein Zuwendungstatbestand ausgelöst werden kann, da das Fruchtgenußrecht zurückbehalten wird und die Stiftung daher nur das nackte Eigentum an der gestifteten Sache erwirbt. Ergänzend darf bemerkt werden, daß mit dem Vorbehalt des Fruchtgenusses die Tatsache verbunden ist, daß der Fruchtnießer für die mit der Eigen- oder Fremdnutzung verbundenen Aufwendungen aufkommt; sollte daher die das nackte Eigentum besitzende Privatstiftung Aufwendungen im Zusammenhang mit der gestifteten Sache zu tragen haben, wäre dies als Vorteilseinräumung an der Stifter zu werten und fiele unter die Zuwendungsbesteuerung i. S. d. § 27 Abs. 1 Z 7 EStG. (

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